Kaltakquise

Kaltakquise per E-Mail im B2B: Was erlaubt ist und wie sie funktioniert

Die kalte Werbe-E-Mail an Unternehmen ist in Deutschland und Österreich ohne Einwilligung unzulässig, in der Schweiz gelten andere Regeln. Was das für die Praxis heißt und wie die E-Mail trotzdem ihren Platz in der Akquise findet.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • In Deutschland ist die Werbe-E-Mail an Unternehmen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Eine mutmaßliche Einwilligung wie beim Telefon reicht bei der E-Mail nicht.
  • In Österreich verlangt § 174 Abs. 3 TKG 2021 für Direktwerbung per E-Mail ebenfalls eine vorherige Einwilligung, auch gegenüber Unternehmen.
  • In der Schweiz ist Massenwerbung per E-Mail ohne Einwilligung unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG). Eine einzelne, individuell geschriebene E-Mail ist ein Graubereich.
  • Der Begriff Werbung ist weit: Auch Kooperationsanfragen, Feedbackbitten und die Frage nach einer Einwilligung per E-Mail können darunter fallen.
  • Im Neukundengeschäft funktioniert die E-Mail am besten als zweiter Schritt nach einem Anruf oder Brief, in dem der Empfänger zugestimmt hat.
  • Damit sie ankommt, braucht Ihre Domain SPF, DKIM und DMARC, und die Mail selbst muss kurz, persönlich und ohne Werbeballast sein.

Eine kalte Werbe-E-Mail an Unternehmen ist in Deutschland und Österreich ohne vorherige Einwilligung des Empfängers nicht erlaubt, auch nicht im B2B. In der Schweiz ist nur Massenwerbung per E-Mail ohne Einwilligung ausdrücklich unlauter. Die E-Mail bleibt trotzdem ein wichtiges Werkzeug der Akquise: als Folgekontakt, nachdem ein Unternehmen im Telefonat, auf der Messe oder über Ihre Website zugestimmt hat. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage in allen drei Ländern ehrlich und mit ihren Grauzonen, zeigt, welche Wege zulässig sind, und beschreibt den Aufbau einer Erstmail, die gelesen wird. Er ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Die Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz auf einen Blick

Viele Ratgeber behandeln „Kaltakquise per E-Mail“ so, als gäbe es einen Trick, mit dem sie im B2B erlaubt wird. Den gibt es in Deutschland und Österreich nicht. Die folgende Tabelle zeigt die Grundregeln und Ausnahmen nebeneinander.

FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Rechtsgrundlage§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 174 Abs. 3 TKG 2021 (früher § 107 TKG)Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG
Kalte Werbe-E-Mail an UnternehmenUnzulässig ohne vorherige ausdrückliche EinwilligungUnzulässig ohne vorherige EinwilligungMassenwerbung ohne Einwilligung unlauter, Einzelmail Graubereich
Mutmaßliche EinwilligungReicht bei E-Mail nichtReicht nichtNicht vorgesehen
BestandskundenAusnahme nach § 7 Abs. 3 UWGAusnahme nach § 174 Abs. 4 TKG 2021Ausnahme für Kunden bei eigenen ähnlichen Produkten
Pflichten in jeder MailAbsender erkennbar, WiderspruchshinweisAbsender erkennbar, AbmeldemöglichkeitKorrekte Absenderangabe, kostenlose Abmeldung
Typische FolgeAbmahnung, Unterlassungserklärung, KostenVerwaltungsstrafe, UnterlassungsklageZivilklage, Strafantrag möglich

Einen Überblick über alle Kanäle der Kaltakquise, also auch Telefon und Brief, finden Sie im Beitrag Ist Kaltakquise erlaubt? Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Deutschland: Was § 7 UWG bei E-Mails verlangt

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Werbung unter Verwendung elektronischer Post stets eine unzumutbare Belästigung, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Für den Telefonanruf bei Unternehmen genügt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine mutmaßliche Einwilligung, für die E-Mail nicht. Diese Asymmetrie überrascht viele, ist aber der Kern der deutschen Rechtslage.

Was als Werbung gilt

Werbung ist jede Äußerung, die mittelbar oder unmittelbar den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern soll. Die Gerichte legen den Begriff weit aus. Darunter fallen nicht nur Angebote und Newsletter, sondern auch eine scheinbar neutrale Kooperationsanfrage, die Bitte um eine Bewertung nach einem Kauf oder eine E-Mail, die nur fragt, ob Sie künftig Informationen schicken dürfen. Entscheidend ist der Zweck, nicht die Form.

Eine einzelne E-Mail genügt

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass erst der Massenversand verboten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits eine einzige unverlangte Werbe-E-Mail an ein Unternehmen einen Unterlassungsanspruch auslösen. Auch eine individuell formulierte, freundliche Mail an genau ein Unternehmen ist also ohne Einwilligung nicht erlaubt.

Die Ausnahme für Bestandskunden

§ 7 Abs. 3 UWG erlaubt Werbung per E-Mail ohne ausdrückliche Einwilligung nur, wenn vier Bedingungen zusammen erfüllt sind: Sie haben die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten, Sie werben für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und Sie weisen bei der Erhebung und in jeder Mail darauf hin, dass er jederzeit widersprechen kann. Für Neukunden greift diese Ausnahme nie.

Wer abmahnen kann und was droht

Gegen eine unerlaubte Werbe-E-Mail können Mitbewerber und bestimmte Verbände nach dem UWG vorgehen. Das empfangende Unternehmen selbst kann Unterlassung verlangen, gestützt auf den Eingriff in seinen Gewerbebetrieb nach dem BGB. Üblich ist eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, verbunden mit den Anwaltskosten. Jede weitere Mail nach Abgabe der Erklärung kann eine Vertragsstrafe auslösen.

Zusätzlich: die DSGVO

Geht die E-Mail an eine persönliche Adresse wie vorname.nachname@firma.de, verarbeiten Sie personenbezogene Daten. Dann brauchen Sie zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, müssen nach Art. 14 DSGVO spätestens bei der ersten Mitteilung über die Herkunft der Daten informieren und nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hilft dabei nicht über das UWG hinweg: Fehlt die wettbewerbsrechtlich nötige Einwilligung, fällt die Interessenabwägung in aller Regel gegen Sie aus. Wie Einwilligung und berechtigtes Interesse zusammenspielen, beschreibt der Beitrag zu E-Mail-Akquise mit Double-Opt-In und berechtigtem Interesse.

Österreich: § 174 TKG 2021

In Österreich regelt nicht das Wettbewerbsrecht, sondern das Telekommunikationsgesetz die Werbe-E-Mail. § 174 Abs. 3 TKG 2021 verbietet die Zusendung elektronischer Post einschließlich SMS zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers. Die Vorschrift gilt für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen. Bis 2021 stand dieselbe Regel in § 107 TKG, viele ältere Ratgeber nennen noch diese Nummer.

Die Bestandskundenausnahme in § 174 Abs. 4 TKG 2021 ähnelt der deutschen: Kontaktdaten aus einem Verkauf, Werbung für eigene ähnliche Produkte, eine klare und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit bei Erhebung und in jeder Nachricht. Zusätzlich darf der Empfänger nicht in der ECG-Liste eingetragen sein, die die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) führt. Verstöße sind Verwaltungsübertretungen, über die die Fernmeldebehörde entscheidet. Daneben sind Unterlassungsansprüche nach dem österreichischen UWG möglich.

Für die Praxis heißt das: Auch in Österreich ist die E-Mail kein Kanal für den kalten Erstkontakt. Anders als in Deutschland gilt das aber auch für das Telefon, denn § 174 Abs. 1 TKG 2021 verlangt auch für Werbeanrufe eine vorherige Einwilligung. Der Erstkontakt läuft in Österreich deshalb meist per Brief, persönlich oder auf Veranstaltungen.

Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG

Das Schweizer Recht setzt an einem anderen Punkt an. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder senden lässt und dabei nicht vorher die Einwilligung der Kunden einholt, den korrekten Absender nicht angibt oder nicht auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinweist. Wer Kontaktdaten beim Verkauf erhalten hat, darf für eigene ähnliche Produkte werben, wenn er auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist.

Das Gesetz spricht von Massenwerbung. Eine einzelne, für genau ein Unternehmen geschriebene E-Mail fällt nach verbreiteter Ansicht nicht darunter. Wo die Grenze liegt, ist aber nicht abschließend geklärt: Eine Vorlage, die nur im Namen der Firma angepasst und an 200 Empfänger geschickt wird, ist kaum noch eine Einzelmail. Wer in der Schweiz per E-Mail akquiriert, sollte deshalb wirklich individuell schreiben, wenige Empfänger wählen, sich klar als Absender zu erkennen geben und eine einfache Abmeldung anbieten. Daneben gilt das revidierte Datenschutzgesetz, das bei personenbezogenen Adressen Transparenz über Zweck und Herkunft verlangt.

Verbreitete Irrtümer über Kaltakquise per E-Mail

Rund um die kalte E-Mail halten sich einige Annahmen, die in Deutschland und Österreich nicht tragen. Wer sie kennt, vermeidet die häufigsten Abmahnungen.

  • „An info@ ist es erlaubt, weil keine Person dahintersteht.“ Das Wettbewerbsrecht schützt das Unternehmen als Empfänger. Die Art der Adresse ändert an der Einwilligungspflicht nichts.
  • „Mit Abmeldelink ist die Mail legal.“ Der Abmeldehinweis ist eine zusätzliche Pflicht, kein Ersatz für die Einwilligung.
  • „Die Adresse steht im Impressum, also darf ich schreiben.“ Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum dient der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter, nicht dem Empfang von Werbung.
  • „Ich frage ja nur, ob Interesse besteht.“ Eine Anfrage, die auf einen Auftrag zielt, ist Werbung.
  • „Ich bitte per E-Mail um Erlaubnis.“ Die Bitte um eine Werbeeinwilligung per E-Mail wird nach überwiegender Auffassung selbst als Werbung behandelt.
  • „Gekaufte Adressen sind schon freigegeben.“ Eine Einwilligung gilt nur für den Absender und den Zweck, für den sie erteilt wurde. Wer Adressen mit angeblicher Einwilligung kauft, sollte sich die Einwilligung im Einzelnen nachweisen lassen. Mehr dazu im Beitrag E-Mail-Adressen kaufen im B2B: erlaubt? Und die bessere Alternative.

Legale Wege: So kommt die E-Mail in die Akquise

Die E-Mail verliert in der Neukundengewinnung nicht ihren Wert. Sie wandert nur an eine andere Stelle im Ablauf: vom ersten an den zweiten Kontakt. Die folgenden Wege sind in Deutschland mit dem UWG vereinbar, wenn Sie die jeweiligen Bedingungen einhalten. Die Hinweise zu Österreich und der Schweiz stehen jeweils dabei.

Erst anrufen, dann mailen

In Deutschland ist der Anruf bei einem Unternehmen zulässig, wenn ein konkreter Bezug zwischen Ihrem Angebot und seinem Geschäft eine mutmaßliche Einwilligung trägt. Im Gespräch fragen Sie ausdrücklich, ob Sie Unterlagen per E-Mail schicken dürfen, und notieren Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner und Wortlaut der Zustimmung im CRM. Damit haben Sie eine ausdrückliche Einwilligung für genau diese Mail. Wie Sie den Anruf aufbauen, zeigt der Leitfaden zur Telefonakquise. In Österreich ist dieser Weg verschlossen, weil auch der Anruf eine vorherige Einwilligung braucht.

Erst ein Brief, dann die Antwort

Der Werbebrief an ein Unternehmen ist in allen drei Ländern grundsätzlich zulässig. Er kann einen klaren Antwortweg anbieten: eine kurze Landingpage, auf der der Empfänger Unterlagen anfordert und dabei in die E-Mail einwilligt, oder eine Durchwahl. Antwortet das Unternehmen selbst per E-Mail, dürfen Sie auf diese Anfrage antworten.

Auf Anfragen antworten

Fragt ein Unternehmen bei Ihnen an, über ein Formular, per E-Mail oder auf einer Plattform, ist die Antwort mit Angebot keine unverlangte Werbung. Wichtig ist, bei der angefragten Sache zu bleiben. Wer die Anfrage zum Anlass für einen Newsletter nimmt, braucht dafür eine eigene Einwilligung.

Einwilligung auf Messen und Veranstaltungen

Ein Gespräch am Messestand ist ein guter Moment, um zu fragen, ob Sie im Anschluss Informationen schicken dürfen. Die bloße Übergabe einer Visitenkarte wird nicht einheitlich als Einwilligung in Werbung gewertet. Sicherer ist ein kurzer Vermerk auf der Karte oder ein Scan mit Notiz, wofür die Zustimmung gilt.

Bestandskunden gezielt ansprechen

Für ähnliche eigene Produkte dürfen Sie Bestandskunden in Deutschland und Österreich unter den genannten Bedingungen per E-Mail ansprechen. Das ist kein Weg zu Neukunden, wohl aber zu Zusatzaufträgen.

AusgangslageErster KontaktWann die E-Mail kommt
Neues Unternehmen in Deutschland mit klarem Bezug zu Ihrem AngebotAnruf bei mutmaßlicher EinwilligungNach ausdrücklicher Zustimmung im Gespräch
Neues Unternehmen in Deutschland ohne klaren BezugBrief mit AntwortwegWenn das Unternehmen antwortet oder einwilligt
Neues Unternehmen in ÖsterreichBrief, persönlicher Kontakt, VeranstaltungNach vorheriger Einwilligung
Neues Unternehmen in der SchweizAnruf bei eingetragener Nummer ohne Sterneintrag oder individuelle EinzelmailFolgekontakt nach Gespräch, kein Massenversand
BestandskundeE-Mail für ähnliche eigene ProdukteMit Widerspruchshinweis in jeder Mail

Aufbau einer Erstmail, die gelesen wird

Hat das Unternehmen zugestimmt, entscheidet die Mail selbst, ob aus der Zustimmung ein Termin wird. Die Mail nach einem Telefonat oder einer Anfrage ist keine Broschüre. Sie knüpft an das Gespräch an, liefert, was versprochen wurde, und schlägt einen klaren nächsten Schritt vor.

  1. Betreff mit Bezug: Nennen Sie das Gespräch oder die Anfrage, etwa „Unterlagen zu unserem Telefonat vom 12.11.“. Kein Werbeslogan, keine Großbuchstaben.
  2. Erster Satz als Erinnerung: Wer Sie sind und worüber Sie gesprochen haben, in einem Satz.
  3. Der Punkt des Gegenübers: Fassen Sie das Problem oder Ziel zusammen, das Ihr Gesprächspartner genannt hat, in seinen Worten.
  4. Ihr Beitrag in zwei bis drei Sätzen: Was Sie konkret dazu anbieten, ohne Funktionsliste.
  5. Ein Beleg: eine Referenz, die Sie nennen dürfen, ein kurzes Beispiel oder die angefragte Unterlage als Anhang oder Link.
  6. Ein nächster Schritt: ein konkreter Terminvorschlag mit zwei Zeitfenstern, nicht „Melden Sie sich bei Interesse“.
  7. Signatur und Pflichtangaben: vollständiger Name, Firma, Telefon. Geschäftliche E-Mails müssen in Deutschland je nach Rechtsform die Pflichtangaben nach HGB oder GmbHG enthalten, etwa Registergericht und Registernummer.
  8. Hinweis auf Widerspruch und Herkunft: ein Satz, dass der Empfänger weiteren Nachrichten jederzeit widersprechen kann, und bei persönlichen Daten der Hinweis nach Art. 14 DSGVO.

Vorlage zum Anpassen

Das folgende Beispiel zeigt die Bausteine in einer Mail nach einem Telefonat. Firmen und Namen sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung.

Betreff: Unterlagen zu unserem Telefonat vom 12.11.

Guten Tag Frau Berger,

vielen Dank für das Gespräch heute Vormittag. Wie besprochen schicke ich Ihnen unsere Übersicht zur Wartung von Netzwerk und Arbeitsplätzen für Kanzleien Ihrer Größe.

Sie hatten erwähnt, dass Updates bisher nebenbei von einer Mitarbeiterin erledigt werden und dass es im Frühjahr zwei längere Ausfälle gab. Genau dafür ist unser Wartungsvertrag gedacht: Wir übernehmen Updates und Datensicherung außerhalb Ihrer Bürozeiten und sind bei Störungen innerhalb eines vereinbarten Zeitfensters erreichbar.

Die Übersicht hängt an. Passt Ihnen ein Gespräch von 20 Minuten am Dienstag, 18.11., um 10 Uhr oder am Donnerstag, 20.11., um 14 Uhr?

Freundliche Grüße
Thomas Keller
Beispiel IT GmbH, Telefon [Durchwahl]
Sitz [Ort], Amtsgericht [Ort] HRB [Nummer], Geschäftsführer Thomas Keller

Sie haben im Telefonat zugestimmt, dass wir Ihnen diese Unterlagen per E-Mail schicken. Wenn Sie keine weiteren Nachrichten von uns wünschen, genügt eine kurze Antwort.

Zustellbarkeit: Damit die Mail im Posteingang landet

Eine zulässige Mail nützt nichts, wenn sie im Spamordner endet. Die großen Postfachanbieter prüfen, ob eine Mail technisch zur Absenderdomain passt und wie Empfänger auf frühere Mails reagiert haben. Google hat seine Anforderungen an Absender 2024 deutlich verschärft: Wer viele Mails an Gmail-Adressen schickt, braucht SPF, DKIM und DMARC, eine Abmeldung mit einem Klick und eine niedrige Spambeschwerderate. Auch wer wenige Akquisemails schickt, sollte diese Grundlagen erfüllen.

  • SPF legt im DNS fest, welche Server für Ihre Domain senden dürfen.
  • DKIM signiert jede Mail, damit der Empfänger prüfen kann, dass sie unverändert von Ihrer Domain stammt.
  • DMARC sagt dem empfangenden Server, was bei fehlgeschlagener Prüfung passieren soll, und liefert Ihnen Berichte.
  • Eigene Domain und echtes Postfach: Senden Sie von einer Person mit Namen, nicht von noreply@. Antworten müssen ankommen und gelesen werden.
  • Geringes Volumen, gleichmäßig verteilt: Ein neues Postfach, das plötzlich hunderte Mails verschickt, fällt auf. Akquise nach Zustimmung ist ohnehin nie Masse.
  • Saubere Adressen: Jede unzustellbare Adresse schadet dem Ruf Ihrer Domain. Prüfen Sie Schreibweise und Aktualität, bevor Sie senden.
  • Schlichtes Format: Text statt Werbegrafik, wenige Links, keine Linkkürzer, Anhänge nur, wenn sie zugesagt wurden.

Wer Adressen von Ansprechpartnern erst noch finden muss, findet die zulässigen Quellen im Beitrag E-Mail-Adressen von Firmen finden: legale Wege und Werkzeuge. Für die Zielliste selbst, also Unternehmen mit Website, Telefonnummer und veröffentlichter Geschäftsführung, können Sie in LeadSuche Firmen nach Branche, Region und Kontaktverfügbarkeit filtern. Die Daten stammen aus den Websites und Impressumsseiten der Unternehmen selbst. Eine Einwilligung in Werbe-E-Mails ersetzen sie nicht, sie sind die Grundlage für Anruf und Brief.

Wann Telefon oder Brief die bessere Wahl sind

Für den ersten Kontakt mit einem Unternehmen, das Sie nicht kennt, ist die E-Mail in Deutschland und Österreich der falsche Kanal. Das ist weniger ein Verlust, als es scheint. Ein Anruf klärt in wenigen Minuten, ob überhaupt Bedarf besteht, und liefert die Zustimmung für die Folgemail gleich mit. Ein Brief erreicht die Geschäftsführung physisch, wird seltener übersehen und lässt sich mit einem Anruf verbinden. Die E-Mail spielt ihre Stärken dort aus, wo sie hingehört: Unterlagen schnell zustellen, Termine bestätigen, Fragen nach dem Gespräch beantworten. Wie die Kanäle in einer Akquisefolge zusammenspielen, beschreibt der Grundlagenbeitrag Kaltakquise im B2B: Definition, Methoden und Praxis-Leitfaden.

Zusammenfassung

Die kalte Werbe-E-Mail an Unternehmen ist in Deutschland nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und in Österreich nach § 174 Abs. 3 TKG 2021 ohne vorherige Einwilligung unzulässig, auch als einzelne, individuell geschriebene Mail. Die Schweiz verbietet in Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG Massenwerbung ohne Einwilligung, die Einzelmail ist dort ein Graubereich. Werbung wird weit verstanden und umfasst auch Kooperationsanfragen und die Bitte um Einwilligung per Mail. Ausnahmen gibt es für Bestandskunden und für Antworten auf Anfragen. In der Neukundengewinnung kommt die E-Mail deshalb als zweiter Schritt nach einem Anruf, einem Brief oder einer Anfrage, mit dokumentierter Zustimmung. Eine gute Erstmail knüpft an das Gespräch an, liefert das Versprochene, schlägt einen konkreten Termin vor und kommt über eine Domain mit SPF, DKIM und DMARC sicher an.

Häufige Fragen zum Thema

In Deutschland nicht: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt auch gegenüber Unternehmen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. In Österreich verlangt § 174 Abs. 3 TKG 2021 ebenfalls eine vorherige Einwilligung. In der Schweiz ist Massenwerbung per E-Mail ohne Einwilligung unlauter, die Bewertung einer einzelnen, individuell geschriebenen E-Mail ist nicht abschließend geklärt. Diese Antwort ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Eine allgemeine Funktionsadresse wie info@ ist meist kein personenbezogenes Datum, für das Wettbewerbsrecht spielt das aber keine Rolle. § 7 UWG schützt jeden Empfänger von Werbung, also auch das Unternehmen hinter info@. Die Einwilligungspflicht gilt deshalb für persönliche und allgemeine Adressen gleichermaßen.

Nach überwiegender Auffassung nein. Eine E-Mail, die um Erlaubnis für Werbung bittet, dient selbst der Absatzförderung und wird deshalb wie Werbung behandelt. Fragen Sie die Einwilligung lieber im Telefonat, auf der Messe oder über ein Formular auf Ihrer Website ab.

In Deutschland kommen eine Abmahnung durch den Empfänger, durch Mitbewerber oder Verbände sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Betracht, dazu Anwaltskosten. In Österreich ist der Verstoß gegen § 174 TKG 2021 eine Verwaltungsübertretung. Hinzu kommen mögliche Folgen nach der DSGVO, wenn personenbezogene Daten betroffen sind.

Wenn der Empfänger vorher eingewilligt hat, etwa im Telefonat oder über ein Formular, und Sie diese Einwilligung dokumentieren. Ebenfalls zulässig ist die Antwort auf eine Anfrage des Unternehmens. Für Bestandskunden gibt es in Deutschland und Österreich eine eng begrenzte Ausnahme für ähnliche eigene Produkte.

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