Wer an Zahnarztpraxen verkauft
Eine Zahnarztpraxis ist ein Betrieb mit hohem Investitionsbedarf. Sie kauft Behandlungseinheiten, Röntgengeräte und Intraoralscanner, Verbrauchsmaterial über Dentaldepots, Zahnersatz bei Dentallaboren, Praxissoftware und IT-Betreuung, Abrechnungsdienste und Factoring, Hygiene- und Qualitätsmanagement, Personalgewinnung für Zahnmedizinische Fachangestellte, Praxismarketing und Beratung zu Abgabe und Nachfolge. Auch Steuerberater mit Schwerpunkt Heilberufe und Finanzierer gehören zu den typischen Anbietern.
Für Labore und Depots ist die Nähe entscheidend, weil Abholung und Lieferung oft täglich laufen. Für Software und Beratung zählt dagegen, ob der Anbieter die Abläufe einer Praxis wirklich kennt.
Ein Anlass, der Praxen bewegt, ist die Digitalisierung der Behandlung. Wer von Abdrücken auf digitale Scans umstellt, braucht ein Labor, das die Daten verarbeitet, eine passende Software und Schulung für das Team. Wer eine Praxis abgeben oder übernehmen will, sucht Bewertung, Finanzierung und Beratung zum Übergang. Beides sind Gespräche, die ein Anbieter mit echter Fachkenntnis eröffnen kann.
Inhaber und Praxismanagement als Entscheider
In der Einzelpraxis entscheidet der Inhaber über jede größere Anschaffung. In Gemeinschaftspraxen entscheiden die Partner gemeinsam, was Termine länger dauern lässt. Zahnmedizinische Versorgungszentren in Deutschland haben eine Geschäftsführung, bei Praxisgruppen oft mit zentralem Einkauf. In vielen Praxen gibt es zudem eine Praxismanagerin oder Rezeption, die Material bestellt, Software im Alltag nutzt und entscheidet, welche Anrufe den Behandler erreichen.
Ein Anruf während der Behandlungszeit wird selten durchgestellt. Die Sprechzeiten stehen auf der Website. Wer anruft, wählt einen ruhigeren Zeitpunkt, stellt sich der Praxismanagerin kurz vor und fragt nach einem Rückruftermin. Ein Brief an den Inhaber mit einem konkreten Bezug zur Praxis bereitet dieses Gespräch gut vor.
Berufsrecht, Schweigepflicht und Telematik
In Deutschland prägen drei Rahmenbedingungen den Vertrieb an Zahnärzte. Erstens das Werberecht: Die Berufsordnungen der Zahnärztekammern untersagen berufswidrige Werbung, und das Heilmittelwerbegesetz setzt weitere Grenzen. Wer Praxismarketing verkauft, muss zeigen, dass seine Maßnahmen diesen Rahmen einhalten. Zweitens die Schweigepflicht: Zahnärzte unterliegen § 203 StGB. Dienstleister mit Zugriff auf Patientendaten, etwa für IT oder Abrechnung, müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, dazu kommt ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Drittens die Telematikinfrastruktur: Kassenzahnarztpraxen sind an sie angebunden, Praxis-IT muss dazu passen.
Für die Ansprache selbst gelten die allgemeinen Regeln, auch eine Praxis ist ein Unternehmen. Werbe-E-Mails brauchen eine Einwilligung, ein Werbeanruf in Deutschland zumindest eine mutmaßliche, in Österreich eine vorherige. Wie Sie eine Einwilligung sauber einholen, beschreibt der Beitrag zu Double-Opt-In und berechtigtem Interesse. Der Name einer Zahnärztin im Impressum ist ein personenbezogenes Datum, für ihn gilt die DSGVO. Das ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Filter für die Praxissuche
- Stadt und PLZ: für Labore und Depots, die ihr Liefergebiet abdecken wollen.
- Rechtsform: trennt Einzelpraxen von Berufsausübungsgemeinschaften und Versorgungszentren als GmbH.
- Land: in Österreich heißen Praxen meist Ordination, in der Schweiz gelten eigene Kassen- und Tarifregeln.
- Digitale Reife: Praxen mit niedrigen Werten sind Kandidaten für Website, Online-Terminvergabe und Patientenkommunikation.
Ob gekaufte Praxisadressen datenschutzrechtlich tragfähig sind, klärt der Beitrag zur DSGVO beim Kauf von Firmendaten. Verwandte Zielgruppen sind Augenärzte und Hausärzte. Kostenlos die Trefferzahl sehen: Zahnarztpraxen nach PLZ filtern.
Häufige Fragen
Außerhalb der Hauptbehandlungszeiten, die auf der Website stehen. Stellen Sie sich der Praxismanagerin kurz vor und bitten Sie um einen Rückruftermin mit dem Inhaber. Ein vorher verschickter Brief macht den Anruf leichter.
Zahnärzte unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Wer Zugriff auf Patientendaten erhält, muss zur Verschwiegenheit verpflichtet werden und braucht einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. In Deutschland muss die Praxis-IT von Kassenpraxen außerdem zur Telematikinfrastruktur passen.
Ja, sofern sie eine eigene Website mit Impressum betreiben. Mit dem Filter Land trennen Sie die drei Märkte. Fehlt Ihnen eine Stadt, legen Sie als angemeldeter Nutzer einen Datensatz-Wunsch an.